Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.07.2026. Maßgeblich ist die jeweils auf dieser Seite veröffentlichte Fassung. Die Druckfassung als PDF ist eine inhaltsgleiche Lesefassung.

Verwender: AWS-Technik GmbH, Erkrather Str. 401, 40231 Düsseldorf, Deutschland Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 108235 Vertreten durch: Dipl.-Ing. Wolfgang Buschmeier und M.Sc. Marius Buschmeier USt.-IdNr.: DE 453 605 904

Teil A — Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Form

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der AWS-Technik GmbH, Erkrather Str. 401, 40231 Düsseldorf (nachfolgend „AWS-Technik”), und dem Kunden. Sie gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Wärmetauschern, Komponenten, Ersatzteilen, Luftentfeuchtern und sonstigen technischen Produkten, für kundenspezifische Fertigungen sowie – soweit ausdrücklich beauftragt – für technische Beratungs-, Engineering- und IT-Leistungen.

  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung. Der Kunde hat AWS-Technik vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, wenn er ausnahmsweise nicht als Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, einschließlich Einkaufs-, Vergabe-, Beschaffungs-, EVB-IT- oder sonstiger Sonderbedingungen öffentlicher Auftraggeber sowie Verhaltenskodizes, Lieferantenrichtlinien, CSR- oder Nachhaltigkeitsvorgaben und vergleichbarer Regelwerke des Kunden, werden nur Vertragsbestandteil, wenn AWS-Technik ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn AWS-Technik in Kenntnis solcher Bedingungen leistet oder eine Bestellung vorbehaltlos annimmt.

  4. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, ohne dass AWS-Technik in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss, sofern der Kunde bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise von dieser Fassung Kenntnis nehmen kann. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei deren Abschluss zugrunde gelegte Fassung fort; eine einseitige Änderung laufender Verträge ist hiermit nicht verbunden.

  5. Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt E-Mail, sofern nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individualabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich für Inhalt und Umfang einer Individualabrede ist deren nachweisbarer Inhalt.

  6. Bei Übersetzungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsunterlagen ist im Zweifel ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  7. Nutzt der Kunde für Bestellungen oder für die Auftragsabwicklung elektronische Beschaffungsplattformen oder Lieferantenportale, werden deren Nutzungs- und Geschäftsbedingungen sowie Entgeltregelungen nur Vertragsbestandteil, wenn AWS-Technik ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Registrierung auf oder die Nutzung einer solchen Plattform durch AWS-Technik gilt nicht als Zustimmung. Eine Verpflichtung von AWS-Technik zur Übernahme von Entgelten oder Gebühren solcher Plattformen besteht nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, technische Unterlagen

  1. Angebote von AWS-Technik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. An ausdrücklich als verbindlich bezeichnete, speziell ausgearbeitete Angebote hält sich AWS-Technik 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden, soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist.

  2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung von AWS-Technik in Textform oder mit Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande. Vertragsänderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Garantien bedürfen der Bestätigung in Textform, sofern sie nicht individuell nachweisbar vereinbart wurden.

  3. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Zeichnungen, Websites, Prospekten, Produktabbildungen oder sonstigen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil werden oder nach den gesetzlichen Vorschriften als Beschaffenheitsangabe einzubeziehen sind. Technische Weiterentwicklungen, konstruktive Änderungen und handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen, Auslegungen, 3D-Daten, Datenblättern, Konzepten und sonstigen Unterlagen behält AWS-Technik Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von AWS-Technik in Textform weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke verwendet werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.

  5. Erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen, Betreiberfreigaben, Standortfreigaben, Anlagenfreigaben und Prüfungen sind vom Kunden zu beschaffen, sofern AWS-Technik deren Beschaffung nicht ausdrücklich in Textform übernommen hat. AWS-Technik stellt hierzu auf Anfrage die im vereinbarten Leistungsumfang enthaltenen Unterlagen zur Verfügung.

  6. Eine Eignung der Ware oder Leistung für einen bestimmten Einsatzzweck des Kunden gilt nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn AWS-Technik diesen Einsatzzweck ausdrücklich in Textform bestätigt hat. Technische Angaben, Berechnungen, Empfehlungen und Prognosen stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.

§ 3 Technische Spezifikation, Kundendaten und Einsatzbedingungen

  1. Technische Auslegungen, Berechnungen, Materialauswahl, Konstruktionen, Angebote und Leistungen von AWS-Technik erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen, Betriebsdaten, Medienangaben, Lastfälle, Zeichnungen, Einbaubedingungen, Umweltbedingungen und sonstigen Spezifikationen.

  2. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Angaben verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Medien und Medienzusammensetzung, Drücken, Temperaturen, Volumen- und Massenströmen, Luftfeuchte, Raumgröße, Verschmutzungsgrad, Feststoffanteilen, Korrosionsbedingungen, Werkstoffen, Aufstell- und Einbaubedingungen, Betriebsweise, Ex-Zonen, Hygiene- und Reinigungsanforderungen, Sicherheitsanforderungen sowie behördlichen, normativen oder branchenspezifischen Anforderungen.

  3. AWS-Technik ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Angaben umfassend auf Vollständigkeit, Plausibilität oder Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck zu prüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Widersprüche oder Unklarheiten, die im Rahmen der üblichen Auftragsbearbeitung für AWS-Technik erkennbar sind, wird AWS-Technik dem Kunden mitteilen; eine weitergehende Prüfpflicht wird hierdurch nicht begründet. Zwingende gesetzliche Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt.

  4. Ändern sich Betriebsbedingungen, Einsatzgrenzen oder sonstige für die Auslegung relevante Umstände, hat der Kunde AWS-Technik unverzüglich in Textform zu informieren. Eine Verwendung der gelieferten Produkte oder Leistungen außerhalb der vereinbarten Spezifikation erfolgt auf Risiko des Kunden.

  5. Wirtschaftlichkeits-, Energieeinsparungs-, Amortisations-, Leistungs-, Druckverlust- und Lebensdauerangaben sind technische Prognosen auf Grundlage der vereinbarten und vom Kunden mitgeteilten Daten. Sie stellen keine Garantie dar, sofern eine Garantie nicht ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet wird.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, E-Rechnung

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, technische Änderungen, Mehraufwand, Prüfungen, Dokumentationen, Zertifikate, Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, Einfuhrabgaben sowie sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Für Lagerkosten gilt § 5 Absatz 3 und Absatz 8.

  2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk Düsseldorf (EXW Incoterms 2020). Wird eine andere Lieferbedingung vereinbart, bleibt die Kostentragung für Verpackung, Transport, Versicherung, Export- und Importabwicklung, Zölle und Abgaben nach der jeweiligen Vereinbarung maßgeblich.

  3. Die Preise gelten nur bei ungeteilter Abnahme des angebotenen Auftragsumfangs. Wird der Auftrag auf Wunsch des Kunden geteilt, geändert, verschoben oder nur teilweise abgenommen, ist AWS-Technik berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen.

  4. Bei einem Auftragsvolumen über 10.000,00 EUR netto sind 40 % des Auftragswerts als Anzahlung mit Auftragsbestätigung fällig; der Restbetrag ist nach Lieferung fällig. Bei einem Auftragsvolumen bis 10.000,00 EUR netto ist der Rechnungsbetrag nach Lieferung fällig. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

  5. AWS-Technik ist berechtigt, bei kundenspezifischen Fertigungen, Engineering-, IT- oder Projektleistungen Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt, Meilensteinen oder Materialbeschaffung zu verlangen, sofern dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist.

  6. AWS-Technik ist berechtigt, Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format im Sinne der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften, insbesondere als XRechnung oder ZUGFeRD, zu übermitteln. Der Kunde hat eine empfangsbereite elektronische Rechnungsadresse, eine Leitweg-ID oder ein geeignetes Rechnungsportal rechtzeitig mitzuteilen. Verzögerungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Rechnungsdaten des Kunden gehen nicht zu Lasten von AWS-Technik.

  7. Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Absatz 4, die kalendermäßig ab Zugang der Rechnung bestimmt ist, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; die gesetzlichen Verzugstatbestände bleiben unberührt. Während des Verzugs sind Entgeltforderungen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sonstige Geldforderungen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der gesetzlichen Verzugspauschale bleibt vorbehalten.

  8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AWS-Technik anerkannt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur in angemessenem Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch ausgeübt werden.

  9. AWS-Technik ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, vereinbarte Sicherheiten oder Anzahlungen nicht leistet oder nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

  10. Bei Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als acht Wochen gilt: Erhöhen oder vermindern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder Leistung die für den konkreten Auftrag maßgeblichen Material-, Energie-, Transport-, Fracht-, Zoll-, CO2-Grenzausgleichs- (CBAM), Fremdleistungs- oder Beschaffungskosten, ohne dass AWS-Technik dies zu vertreten hat, ist AWS-Technik berechtigt, den Preis durch Erklärung in Textform entsprechend anzupassen; bei Kostensenkungen ist AWS-Technik zur entsprechenden Anpassung verpflichtet. Die Anpassung erfolgt ausschließlich kostenanteilig in dem Umfang, in dem sich die Kostenänderung auf den konkreten Auftrag auswirkt; Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind zu saldieren; eine Erhöhung der Gewinnmarge erfolgt nicht. Kostenerhöhungen, die erst während einer von AWS-Technik zu vertretenden Verzögerung der Lieferung oder Leistung eintreten, bleiben außer Betracht. AWS-Technik erklärt die Anpassung unverzüglich nach Kenntnis der Kostenänderung, spätestens zehn Werktage vor Lieferung oder Leistung, und legt dem Kunden dabei Anlass, betroffene Kostenpositionen und Berechnung der Anpassung nachvollziehbar dar. Zur Plausibilisierung dient der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz, GENESIS-Statistik 61241) für die jeweils betroffene Warengruppe; maßgeblich bleiben die tatsächlichen, auftragsbezogenen Kostenanteile. Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des auf den betroffenen Leistungsteil entfallenden Netto-Preises, kann der Kunde hinsichtlich dieses Leistungsteils innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Anpassungserklärung durch Erklärung in Textform zurücktreten.

§ 5 Lieferung, Lieferzeiten, Selbstbelieferung, Gefahrübergang

  1. Angegebene Lieferzeiten und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindliche voraussichtliche Angaben, sofern sie nicht von AWS-Technik ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt werden. Angaben wie „voraussichtlich”, „ca.”, „geplant”, „derzeit erwartet” oder vergleichbare Formulierungen begründen keinen verbindlichen Liefertermin.

  2. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags vorliegen. Hierzu gehören insbesondere die vollständige Klärung der technischen Spezifikation, die Bereitstellung aller erforderlichen Kundendaten, Zeichnungs- und Auslegungsfreigaben, behördliche Genehmigungen sowie der Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

  3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs-, Informations-, Freigabe-, Zahlungs- oder Abnahmepflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. AWS-Technik ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere Lager-, Materialpreis-, Umrüst-, Warte- und Verwaltungskosten, gesondert zu berechnen.

  4. Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit AWS-Technik an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung durch Umstände gehindert ist, die AWS-Technik nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energie-, Rohstoff- oder Materialmangel, Störungen von Transportwegen, Pandemien, Cyberangriffe und vergleichbare IT-Sicherheitsvorfälle bei AWS-Technik oder Dritten, Verzögerungen im Zoll- oder Genehmigungsverfahren sowie die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern AWS-Technik ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Verzögerung nicht zu vertreten hat. AWS-Technik wird die maßgeblichen Umstände dokumentieren, soweit dies zumutbar möglich ist.

  5. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilt AWS-Technik dem Kunden unverzüglich mit. Dauert das Hindernis länger als acht Wochen, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten, soweit sie für den Kunden verwertbar sind. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben unberührt.

  6. AWS-Technik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der vertragliche Zweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

  7. AWS-Technik schuldet keine Montage, Installation, Integration in Anlagen, Inbetriebnahme, Einweisung vor Ort, Wartung vor Ort oder Betreiberprüfung, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform als Leistungsbestandteil vereinbart wurde. Wird eine solche Leistung ausnahmsweise vereinbart, gelten vorrangig die hierzu getroffenen Individualvereinbarungen und ergänzend diese AGB.

  8. Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs über. Befindet sich der Kunde in Annahme- oder Abnahmeverzug oder verzögert er die Auslieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen, wird der vereinbarte Preis mit der Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft zur Zahlung fällig, als wäre die Ware ausgeliefert. AWS-Technik ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, und kann die hierdurch tatsächlich entstehenden angemessenen Lagerkosten gesondert berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte von AWS-Technik bleiben unberührt.

  9. Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen und diese gegenüber dem Transportunternehmen in geeigneter Form zu dokumentieren. AWS-Technik ist unverzüglich zu informieren.

  10. Lehnt der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig ab oder kommt er in Annahme- oder Zahlungsverzug, ist AWS-Technik berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. AWS-Technik kann in diesem Fall pauschal 10 % des Netto-Auftragswerts bei standardisierter Neu- und Lagerware bzw. 15 % bei kundenspezifischer Fertigung und Sonderkonstruktionen als Schadensersatz verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf, höchstens jedoch den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass AWS-Technik kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren, konkret nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt; die Pauschale wird in diesem Fall angerechnet. Für die Stornierung kundenspezifischer Fertigungen gilt vorrangig § 17 Absatz 2.

  11. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann Fixtermine im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB, wenn sie ausdrücklich in Textform als Fixtermin bezeichnet wurden. Vertragsstrafen, pauschalierter Schadensersatz oder vergleichbare Sanktionsregelungen zugunsten des Kunden bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. AWS-Technik behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken ausreichend zu versichern und AWS-Technik auf Verlangen die Versicherungsdeckung nachzuweisen.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt AWS-Technik bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherheit ab; bei Weiterveräußerung einer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache (Absatz 4) gilt die Abtretung anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils von AWS-Technik. AWS-Technik nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und AWS-Technik die Einziehungsermächtigung nicht aus wichtigem Grund widerruft.

  4. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden verarbeitet, verbunden oder vermischt, erfolgt dies stets im Namen und für Rechnung von AWS-Technik als Hersteller im Sinne des Eigentumsvorbehalts, ohne AWS-Technik hierdurch zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt AWS-Technik Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt das so entstehende Miteigentum unentgeltlich für AWS-Technik.

  5. Wird die Vorbehaltsware in Grundstücke, Anlagen, Maschinen oder sonstige Gesamtsysteme eingebaut und verliert AWS-Technik hierdurch Eigentumsrechte, tritt der Kunde AWS-Technik bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf, der Weiterverwendung oder dem Einbau zustehenden Vergütungs- oder Werklohnforderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab. AWS-Technik nimmt die Abtretung an.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AWS-Technik nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt zugleich die Erklärung des Rücktritts hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils, sofern AWS-Technik nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.

  7. Wird die Vorbehaltsware oder die an ihre Stelle getretene Forderung durch Dritte gepfändet oder sonst beeinträchtigt, hat der Kunde AWS-Technik unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Dritten auf die Rechte von AWS-Technik hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten einer Abwehrmaßnahme, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt AWS-Technik auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von AWS-Technik frei.

  9. Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur wirksamen Begründung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung gleichwertiger Sicherungsrechte nach dem Recht des Bestimmungslandes erforderlich sind.

§ 7 Mängelansprüche (Gewährleistung)

  1. Die Beschaffenheit der Ware oder Leistung richtet sich nach den vereinbarten Spezifikationen und den ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung und allgemeine Produktinformationen stellen nur dann vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben dar, wenn sie ausdrücklich in Textform zum Vertragsinhalt gemacht wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften einzubeziehen sind. Garantien werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind.

  2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; für die Anzeige genügt Textform, eine bestimmte Form ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels nach Maßgabe des § 377 HGB genehmigt. Die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gelten entsprechend auch gegenüber Kunden, die Unternehmer, aber keine Kaufleute sind.

  3. Bei berechtigten Mängelrügen leistet AWS-Technik zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. AWS-Technik ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

  4. Die mangelhafte Sache ist auf Verlangen von AWS-Technik in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung bereitzuhalten. Der Kunde hat AWS-Technik die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

  5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert AWS-Technik sie berechtigt oder unberechtigt endgültig, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 8.

  6. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Mangel auf Nichtbeachtung von Betriebs-, Lager-, Transport-, Wartungs-, Reinigungs- oder Sicherheitsanweisungen, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Einbindung oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlender Wartung, eigenmächtigen Eingriffen, Änderungen, Reparaturen, nicht freigegebenen Ersatzteilen oder Betrieb außerhalb der vereinbarten Spezifikation beruht.

  7. Bei Wärmetauschern, Kühlern, Luftentfeuchtern und vergleichbaren technischen Produkten entfällt die Gewährleistung außerdem, soweit Funktionsbeeinträchtigungen oder Schäden auf von der vereinbarten Spezifikation abweichende Betriebsbedingungen, ungeeignete oder nicht angegebene Medien, Korrosion, Verschmutzung, Ablagerungen, Fouling, Frost, Druckstöße, Schwingungen, Kavitation, Kondensatprobleme, unsachgemäße Reinigung, aggressive Reinigungsmittel, fehlerhafte Einbindung in eine Gesamtanlage oder Betrieb außerhalb der vereinbarten Einsatzgrenzen zurückzuführen sind und diese Umstände nicht von AWS-Technik zu vertreten sind.

  8. Mehrkosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, trägt der Kunde, soweit das Verbringen nicht dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entspricht.

  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. – soweit eine Abnahme geschuldet ist – ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht für Werkleistungen an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht für Ansprüche wegen eines Rechtsmangels im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, nicht für Rückgriffsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, nicht bei Arglist, Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  10. AWS-Technik verkauft grundsätzlich Neuware. Gebrauchte, überholte oder reparierte Ware wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde; in diesem Fall sind die hierfür geltenden Gewährleistungsregelungen gesondert zu vereinbaren.

  11. Verletzt der Liefergegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter, wird AWS-Technik nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden ein für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderliches Nutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird und der Liefergegenstand die vereinbarte Beschaffenheit behält. Dies gilt nur für Schutzrechte, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs in der Bundesrepublik Deutschland oder – soweit ausdrücklich in Textform vereinbart – im vereinbarten Bestimmungsland bestehen und veröffentlicht sind.

  12. Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter bestehen nicht, soweit die Verletzung auf Vorgaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder Beistellungen des Kunden, auf einer für AWS-Technik nicht vorhersehbaren Verwendung oder darauf beruht, dass der Liefergegenstand vom Kunden geändert oder mit nicht von AWS-Technik gelieferten Produkten kombiniert wird. Der Kunde unterrichtet AWS-Technik unverzüglich in Textform über von Dritten geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen und überlässt AWS-Technik, soweit rechtlich möglich, die Abwehr der Ansprüche und etwaige Vergleichsverhandlungen. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8; die Verjährung richtet sich nach Absatz 9.

§ 8 Haftung

  1. AWS-Technik haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AWS-Technik, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  2. AWS-Technik haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AWS-Technik, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

  3. Bei der lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet AWS-Technik der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  4. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 haftet AWS-Technik nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze 1 bis 3 unberührt. Mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn werden nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 bis 3 ersetzt und sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist. Schäden am Liefergegenstand selbst richten sich nach den Mängelansprüchen gemäß § 7.

  5. Bei Datenverlust haftet AWS-Technik nur für den Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre (bei IT-Leistungen konkretisiert durch § 24). Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von AWS-Technik.

§ 9 Produkt-Compliance, Kennzeichnung, Unterlagen und Gesamtanlage

  1. AWS-Technik beachtet die für den vereinbarten Liefergegenstand einschlägigen zwingenden produktrechtlichen Anforderungen, soweit AWS-Technik nach den anwendbaren Vorschriften hierfür verantwortlich ist. Zwingende gesetzliche Produkt-, Sicherheits-, Marktüberwachungs- und Produkthaftungspflichten bleiben unberührt.

  2. Soweit für den Liefergegenstand CE-, Druckgeräte-, ATEX-, Maschinen-, Niederspannungs-, EMV-, RoHS-, Funkanlagen-, Lebensmittelkontakt-, Hygiene-, Pharma-, Sicherheits- oder sonstige Produktanforderungen relevant sind, schuldet AWS-Technik deren Einhaltung nur nach Maßgabe der ausdrücklich vereinbarten Spezifikation und der vom Kunden vollständig mitgeteilten Einsatzbedingungen, soweit nicht zwingendes Recht weitergehende Pflichten von AWS-Technik begründet.

  3. Der Kunde hat besondere Anforderungen an Ex-Zonen, Mediengruppen, Gefährdungsmerkmale, Druck- und Temperaturbereiche, Aufstellort, Schnittstellen, Betreiberanforderungen, Hygiene, Reinigung, Sterilität, Oberflächengüte, Werkstoffzeugnisse, Prüfprotokolle, Dokumentationsumfang, nationale Zulassungen oder Exportländer rechtzeitig vor Vertragsschluss mitzuteilen. Eine Eignung für nicht vereinbarte Einsatzbedingungen, Medien, Zonen, Länderzulassungen oder behördliche Anforderungen wird nicht geschuldet.

  4. Soweit Produkte oder Leistungen in Anlagen, Maschinen, Druckgeräte, explosionsgefährdete Bereiche oder sonstige regulierte Anwendungen eingebunden werden, ist der Kunde für die Prüfung der Anforderungen an die Gesamtanlage, die bestimmungsgemäße Verwendung, die Betreiberpflichten sowie erforderliche Genehmigungen, Abnahmen und Konformitätsbewertungen verantwortlich, sofern AWS-Technik diese Pflichten nicht ausdrücklich in Textform übernommen hat.

  5. CE-Kennzeichnungen, Typenschilder, Seriennummern, Warnhinweise, Bedienungsanleitungen, Konformitätserklärungen, Sicherheitsinformationen und sonstige Kennzeichnungen oder Unterlagen dürfen vom Kunden nicht entfernt, verändert, verdeckt oder unvollständig weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere beim Weiterverkauf unter AWS-Technik-Namen oder bei Weitergabe von AWS-Technik-Produkten an Dritte.

  6. Der Kunde hat Sicherheitsinformationen, Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, Warnhinweise und produktbezogene Rückruf- oder Marktüberwachungsinformationen an seine Abnehmer, Betreiber und sonstigen Nutzer weiterzugeben. AWS-Technik ist über sicherheitsrelevante Vorfälle, behördliche Beanstandungen, Marktüberwachungsmaßnahmen oder Produktreklamationen unverzüglich zu informieren.

§ 10 Elektrogeräte, Importware, Verpackung und Entsorgung

  1. Für Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere Luftentfeuchter, gelten ergänzend die jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, insbesondere zu Registrierung, Kennzeichnung, Rücknahme, Entsorgung, Stoffbeschränkungen, elektrischer Sicherheit, EMV, Bedienungsanleitung und Produktinformation. Zwingende gesetzliche Pflichten von AWS-Technik bleiben unberührt.

  2. Soweit der Kunde Elektro- und Elektronikgeräte weiterverkauft, exportiert, umkennzeichnet, mit anderen Produkten kombiniert oder unter eigenem Namen vertreibt, ist er für die hierdurch ausgelösten eigenen Hersteller-, Importeur-, Bevollmächtigten-, Vertreiber-, Entsorgungs-, Registrierungs- und Informationspflichten verantwortlich.

  3. Soweit AWS-Technik importierte Produkte oder Produkte von Vorlieferanten liefert, schuldet AWS-Technik nur die ausdrücklich vereinbarten Zertifikate, Prüfberichte, Konformitätserklärungen, Ursprungserklärungen, Bedienungsanleitungen, Ersatzteillisten und technischen Dokumente. Besondere nationale Zulassungen oder Anforderungen außerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Zwingende gesetzliche Dokumentations-, Informations- und Beistellpflichten von AWS-Technik bleiben unberührt.

  4. Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen werden, soweit nicht anders vereinbart, nur im gesetzlich geschuldeten Umfang zurückgenommen. Der Kunde hat AWS-Technik rechtzeitig mitzuteilen, wenn besondere Verpackungs-, Rücknahme-, Entsorgungs-, Kennzeichnungs- oder Meldepflichten im Bestimmungsland bestehen.

  5. Enthalten Produkte Batterien, Akkumulatoren, Kältemittel, Betriebsstoffe oder sonstige besonders regulierte Bestandteile, gelten die hierfür einschlägigen gesetzlichen Pflichten. Der Kunde hat besondere Anforderungen des Einsatz- oder Exportlandes vor Vertragsschluss mitzuteilen.

  6. Für Elektro- und Elektronikgeräte, die ausschließlich für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten bestimmt sind (B2B-Geräte), übernimmt der Kunde im Rahmen der nach § 19 Abs. 2 ElektroG zulässigen abweichenden Vereinbarung die Pflicht, die Altgeräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Gibt der Kunde solche Geräte an Dritte weiter, hat er diese Pflicht seinem Abnehmer aufzuerlegen. Für Geräte, die auch in privaten Haushalten genutzt werden können, bleiben die gesetzlichen Pflichten von AWS-Technik unberührt.

§ 11 Exportkontrolle, Zoll, Sanktionen und Compliance

  1. Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler, europäischer, US-amerikanischer oder sonst anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll-, Embargo-, Sanktions- oder Exportkontrollrechts und keine sonstigen rechtlichen Verbote entgegenstehen. Drittstaatliche Vorschriften werden nur berücksichtigt, soweit ihre Beachtung nicht ihrerseits gegen deutsches oder europäisches Recht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (Blocking-Verordnung), verstößt.

  2. Der Kunde hat die jeweils anwendbaren Vorschriften der Exportkontrolle, des Zollrechts und des Embargorechts einzuhalten und die gelieferten Waren, Software, Technologien, Unterlagen und Leistungen weder unmittelbar noch mittelbar entgegen diesen Vorschriften zu verwenden, auszuführen, wiederauszuführen, weiterzugeben oder Dritten bereitzustellen.

  3. Der Kunde hat AWS-Technik auf Anfrage unverzüglich alle für Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll- und Genehmigungsprüfungen erforderlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Endnutzer, Endverwendung, Bestimmungsland, Lieferweg, Einsatzbranche, Weiterverkaufsabsicht, technische Verwendung, Zolltarifnummern, Ursprungsanforderungen und etwaige militärische, nukleare, chemische, biologische oder sonst sensible Nutzungen.

  4. AWS-Technik ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen auszusetzen, zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Exportkontroll-, Embargo-, Sanktions- oder Zollvorschriften bestehen und AWS-Technik die Durchführung deshalb rechtlich untersagt oder nicht zumutbar ist, soweit erforderliche Genehmigungen fehlen oder soweit der Kunde erforderliche Informationen nicht vollständig bereitstellt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einer hierauf beruhenden Verzögerung oder Nichtleistung sind ausgeschlossen, soweit AWS-Technik die Umstände nicht zu vertreten hat.

  5. Der Kunde stellt AWS-Technik von Ansprüchen, Schäden, Kosten, Bußgeldern und Aufwendungen frei, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von Exportkontroll-, Zoll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften entstehen.

  6. Soweit einschlägige Sanktions- oder Re-Export-Vorschriften für die Lieferung oder Leistung besondere Verwendungs-, Weitergabe- oder Re-Export-Verbote verlangen, hat der Kunde diese Verbote einzuhalten und seinerseits in der Lieferkette angemessen weiterzugeben. Der Kunde hat AWS-Technik unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf einen Verstoß gegen solche Verbote hindeuten.

§ 12 Öffentliche Auftraggeber und besondere Beschaffungsbedingungen

  1. Ist der Kunde ein öffentlicher Auftraggeber, gelten diese AGB ebenfalls, soweit keine zwingenden vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen und soweit keine abweichenden Vertragsbedingungen ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

  2. Besondere Vertragsbedingungen öffentlicher Auftraggeber, insbesondere EVB-IT, VOL/B, zusätzliche Vertragsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Vertragsstrafenregelungen, Sicherheitsanforderungen, Nachhaltigkeitsvorgaben oder Lieferantenkodizes, werden nur Vertragsbestandteil, wenn AWS-Technik ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

  3. Der öffentliche Auftraggeber hat alle für die Rechnungsstellung und Auftragsabwicklung erforderlichen Angaben, insbesondere Bestellnummer, Leitweg-ID, Rechnungsportal, Rechnungsreferenzen, Ansprechpartner und besondere Formatvorgaben, rechtzeitig mitzuteilen.

§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. AWS-Technik verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder ein berechtigtes Interesse besteht.

  2. Eine Verarbeitung zu Zwecken der Bonitätsprüfung, der Pflege der Geschäftsbeziehung, der Direktkommunikation im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erfolgt nur nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen.

  3. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von AWS-Technik, abrufbar auf der Website von AWS-Technik unter „Datenschutzerklärung” oder erhältlich auf Anfrage; auf Wunsch übermittelt AWS-Technik die Datenschutzerklärung in Textform.

  4. Soweit AWS-Technik im Rahmen von IT-, Support-, Fernwartungs-, Engineering- oder sonstigen Dienstleistungen personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet oder auf solche zugreifen kann, liegt regelmäßig eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls eine eigenständige oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) besteht; die Parteien prüfen dies vor Verarbeitungsbeginn. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn eine den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO (lit. a bis h) genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in Textform ab; die Aufnahme der Verarbeitung setzt deren Abschluss voraus. Der Kunde weist AWS-Technik rechtzeitig auf entsprechende Datenverarbeitungen hin; AWS-Technik weist den Kunden auf eine für sie erkennbare Erforderlichkeit einer solchen Vereinbarung hin.

Teil B — Besondere Bedingungen für kundenspezifische Fertigung und Engineering

§ 14 Anwendungsbereich von Teil B

  1. Teil B gilt ergänzend zu Teil A für kundenspezifische Fertigungen, Sonderkonstruktionen, Produktserienentwicklungen, technische Auslegungen, Berechnungen, Zeichnungen, Engineering-Unterlagen, Konzepte, Beratungsleistungen und sonstige technische Leistungen von AWS-Technik.

  2. Bei Widersprüchen zwischen Teil A und Teil B gehen die besonderen Regelungen von Teil B für die dort erfassten Leistungen vor.

§ 15 Engineering-, Beratungs- und Auslegungsleistungen

  1. Engineering-, Beratungs- und Auslegungsleistungen werden nach bestem fachlichen Wissen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht.

  2. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet AWS-Technik bei Beratungs- und Engineering-Leistungen eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten technischen, wirtschaftlichen, energetischen, behördlichen oder sonstigen Erfolg.

  3. Überschlägige Berechnungen, Vorabauskünfte, technische Einschätzungen, Empfehlungen, Skizzen und Prognosen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.

  4. Der Kunde bleibt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verantwortlich für die Prüfung der Eignung der Produkte und Leistungen für seinen konkreten Einsatzzweck, für die Einbindung in seine Anlage, für den bestimmungsgemäßen Betrieb sowie für die Einhaltung von Betreiber-, Prüf-, Genehmigungs- und Zulassungspflichten.

  5. Technische Empfehlungen von AWS-Technik ersetzen keine Prüfung durch den Betreiber, Anlagenbauer, Planer, Sachverständigen, eine benannte Stelle oder eine zuständige Behörde, soweit eine solche Prüfung rechtlich oder technisch erforderlich ist.

§ 16 Zeichnungsfreigabe, Datenblätter, Änderungen

  1. Vom Kunden freigegebene Zeichnungen, Datenblätter, technische Spezifikationen, Auslegungen, Stücklisten oder sonstige Unterlagen sind für die Ausführung des Auftrags maßgeblich.

  2. Änderungen nach Freigabe bedürfen der Zustimmung von AWS-Technik in Textform und können zu Mehrkosten sowie zu einer angemessenen Verlängerung von Liefer- oder Leistungsfristen führen. AWS-Technik ist berechtigt, die Ausführung der Änderung von einer vorherigen Einigung über Mehrkosten und Terminfolgen abhängig zu machen.

  3. Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden nach Vertragsschluss oder nach Freigabe technischer Unterlagen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs sind.

  4. Soweit Änderungen auf Wunsch des Kunden dazu führen, dass bereits beschaffte Materialien, Vorprodukte, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zulieferleistungen oder Arbeitsleistungen nicht oder nur eingeschränkt verwendbar sind, hat der Kunde die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten zu tragen.

§ 17 Kundenspezifische Fertigung, Rücktritt und Stornierung

  1. Bei kundenspezifischen Fertigungen, Sonderkonstruktionen, Einzelanfertigungen, Projektleistungen und speziell beschaffter Importware ist ein freier Rücktritt, eine Stornierung oder eine Änderung durch den Kunden nach Vertragsschluss nur mit Zustimmung von AWS-Technik in Textform möglich.

  2. Stimmt AWS-Technik einer Stornierung oder Änderung zu, hat der Kunde die bis dahin entstandenen Kosten, insbesondere Engineering-, Beschaffungs-, Fertigungs-, Fremdleistungs-, Material-, Verwaltungs- und Lagerkosten, sowie einen angemessenen Ausgleich für entgangenen Gewinn zu tragen, abzüglich ersparter Aufwendungen und desjenigen, was AWS-Technik durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und Betriebsmittel erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass AWS-Technik kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  3. AWS-Technik ist berechtigt, mit der Beschaffung von Materialien, Vorprodukten und Fremdleistungen sowie mit der Fertigung zu beginnen, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und vereinbarte Anzahlungen oder Freigaben vorliegen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  4. Werkzeuge, Formen, Modelle, Vorrichtungen und sonstige Fertigungsmittel, die AWS-Technik zur Ausführung des Auftrags herstellt oder beschafft, bleiben auch dann im Eigentum von AWS-Technik, wenn der Kunde sich an den Kosten beteiligt hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde; ein Anspruch auf Herausgabe besteht in diesem Fall nicht. AWS-Technik bewahrt solche Fertigungsmittel für mögliche Nachbestellungen zwei Jahre ab der letzten Lieferung auf. Nach Ablauf dieser Frist ist AWS-Technik zur Entsorgung berechtigt, wenn der Kunde nicht auf Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung über die weitere Aufbewahrung trifft.

§ 18 Abnahme abnahmefähiger Werkleistungen

  1. Soweit AWS-Technik kundenspezifische Fertigungen, Engineering-Ergebnisse, Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Software oder sonstige abnahmefähige Werkleistungen erbringt, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt oder bereitgestellt ist.

  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll oder in der Abnahmeerklärung festzuhalten und im Rahmen der Mängelhaftung zu beseitigen.

  3. AWS-Technik kann den Kunden nach Bereitstellung der Leistung auffordern, die Abnahme innerhalb einer angemessenen, dem Prüfaufwand der Leistung entsprechenden und von AWS-Technik in der Aufforderung benannten Frist zu erklären. Diese Frist beträgt im Regelfall mindestens 10 Werktage und verlängert sich bei umfangreichen Engineering-, Konstruktions- oder Softwareleistungen um den für eine sachgerechte Prüfung erforderlichen Zeitraum. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine Verweigerung der Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen, sofern AWS-Technik den Kunden mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.

  4. Nimmt der Kunde ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis nach Ablauf der Prüffrist dauerhaft und zu anderen als Test-, Abnahme- oder Erprobungszwecken produktiv in Betrieb, gibt er es weiter, verarbeitet er es weiter, bindet er es in eine Gesamtanlage ein oder verwendet er es kommerziell, so gilt dies als Abnahme, sofern AWS-Technik den Kunden zuvor in Textform hierauf hingewiesen hat und keine wesentlichen Mängel gerügt wurden. Eine nur vorübergehende, test- oder erprobungsbedingte oder technisch unvermeidbare Nutzung gilt nicht als Abnahme.

  5. Für reine Warenlieferungen ohne abnahmefähige Werkleistung ist keine werkvertragliche Abnahme geschuldet; insoweit gelten insbesondere Lieferung, Gefahrübergang sowie Untersuchungs- und Rügepflichten nach Teil A.

§ 19 Schutzrechte und Nutzungsrechte an technischen Unterlagen

  1. Der Kunde erhält an Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Konzepten, Auslegungen, 3D-Daten und sonstigen Arbeitsergebnissen nur die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen einfachen, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Änderung, Nachkonstruktion, Reverse Engineering oder Nutzung für andere Projekte ist nur mit vorheriger Zustimmung von AWS-Technik in Textform zulässig, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht, dies für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  3. AWS-Technik bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Berechnungsansätze, Konstruktionsprinzipien, Erfahrungen, Standardkomponenten und nicht kundenspezifische Arbeitsergebnisse für andere Kunden weiterzuverwenden, soweit keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

§ 20 Druckgeräte, ATEX, Hygiene, Betreiberpflichten und Gesamtanlage

  1. Besondere Anforderungen an Druckgeräte, Druckgeräterichtlinie, ATEX, Ex-Zonen, Maschinen, funktionale Sicherheit, Hygiene, Lebensmittelkontakt, sterile Anwendungen, Pharma, GMP, CIP/SIP, Oberflächengüte, Werkstoffzeugnisse, Prüfungen, benannte Stellen oder behördliche Abnahmen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden oder zwingendes Recht AWS-Technik hierzu verpflichtet.

  2. Der Kunde hat AWS-Technik alle hierfür erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen, insbesondere Mediengruppe, Fluiddaten, Druck- und Temperaturgrenzen, Aggregatzustände, Explosionsschutzdokumente, Zonenklassifizierung, Aufstellort, Betriebsweise, Lastfälle, Reinigungsverfahren, Hygieneanforderungen und Schnittstellen zur Gesamtanlage.

  3. Soweit AWS-Technik einzelne Komponenten liefert, bleibt der Kunde für die Konzeption, Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung, Prüfung, Dokumentation, Abnahme, Inbetriebnahme und den Betrieb der Gesamtanlage verantwortlich, sofern AWS-Technik diese Verantwortung nicht ausdrücklich in Textform übernommen hat.

  4. Der Kunde hat die gelieferten Produkte nur innerhalb der vereinbarten Betriebsgrenzen zu betreiben und gesetzliche Betreiberpflichten, wiederkehrende Prüfungen, Wartungen, Reinigungen, Sicherheitsunterweisungen und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Teil C — Besondere Bedingungen für IT- und Softwareleistungen

§ 21 Anwendungsbereich von Teil C

  1. Teil C gilt nur, soweit AWS-Technik ausdrücklich IT-, Software-, Skript-, Automatisierungs-, Datenbank-, Schnittstellen-, Support-, Fernwartungs- oder vergleichbare digitale Leistungen erbringt oder digitale Arbeitsergebnisse bereitstellt.

  2. Soweit AWS-Technik lediglich Produkte mit eingebetteter Standard-Firmware eines Herstellers liefert, gelten vorrangig die Produktunterlagen und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, soweit sie wirksam einbezogen wurden und zwingendes Recht nicht entgegensteht.

  3. Enthalten Liefergegenstände eingebettete Software oder Firmware von AWS-Technik, erhält der Kunde hieran das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und an den Liefergegenstand gebundene Recht, die Software bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Eine Überlassung von Quellcode sowie eine Pflicht zu Updates, Upgrades oder Weiterentwicklungen bestehen nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Die Weitergabe der Software ist nur zusammen mit dem Liefergegenstand und unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung zulässig. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere nach §§ 69d, 69e UrhG, bleiben unberührt.

§ 22 IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung und Leistungsart

  1. IT- und Softwareleistungen werden, soweit nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg vereinbart ist, als Dienstleistungen erbracht. AWS-Technik schuldet in diesem Fall eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch die Herstellung eines bestimmten Werkes oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

  2. Wird ausdrücklich ein konkretes digitales Arbeitsergebnis, eine Software, ein Skript, ein Tool, eine Schnittstelle, eine Datenbank, eine Konfiguration oder eine Dokumentation als Werkleistung vereinbart, gelten ergänzend die Abnahmeregelungen in § 18 und § 26.

  3. Der Kunde hat die für IT-Leistungen erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere Bereitstellung von Ansprechpartnern, Systemzugängen, Testdaten, Schnittstellenbeschreibungen, Dokumentationen, Hardware, Softwarelizenzen, Freigaben und Testumgebungen.

§ 23 Nutzungsrechte an Software und digitalen Arbeitsergebnissen

  1. Soweit AWS-Technik Software, Skripte, Tools, Datenbanken, Schnittstellen, Automatisierungen, Konfigurationen oder sonstige digitale Arbeitsergebnisse erstellt, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, diese Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Eine Übertragung von Quellcode, Bearbeitungsrechten, ausschließlichen Nutzungsrechten, Weitergaberechten, Unterlizenzierungsrechten oder Rechten zur Nutzung für Dritte erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere nach §§ 69d, 69e UrhG, bleiben unberührt.

  3. AWS-Technik ist berechtigt, bereits vorhandene eigene Werkzeuge, Bibliotheken, Methoden, Know-how, Vorlagen, Routinen und allgemeine Programmbausteine auch für andere Kunden weiterzuverwenden, soweit hierbei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

  4. Der Einsatz von Open-Source-Komponenten ist zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen; diese können die in Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehene Rechteeinräumung überlagern, insbesondere bei Copyleft-Lizenzen. AWS-Technik wird den Kunden vor Übergabe auf bekannte wesentliche Open-Source-Lizenzbedingungen hinweisen, soweit diese die vertragsgemäße Nutzung wesentlich betreffen.

  5. Hersteller- oder Drittsoftware unterliegt den Lizenz-, Wartungs-, Support- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Rechteinhabers, soweit diese wirksam einbezogen wurden. AWS-Technik schuldet hierfür keine weitergehenden Rechte als die von dem jeweiligen Rechteinhaber eingeräumten Rechte.

§ 24 Datenbackup, IT-Sicherheit und Kundensysteme

  1. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten, Systeme und Konfigurationen verantwortlich. Vor Beginn von IT-, Support-, Fernwartungs- oder Änderungsarbeiten hat der Kunde eine aktuelle, wiederherstellbare Datensicherung zu erstellen.

  2. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtmäßige Beschaffung und Nutzung seiner Softwarelizenzen, Hardware, Cloud-Dienste, Netzwerke, Sicherheitsinfrastruktur, Zugangsdaten, Berechtigungen und Schnittstellen, soweit AWS-Technik diese Verantwortung nicht ausdrücklich übernommen hat.

  3. Zugänge, Passwörter, Zertifikate, API-Schlüssel und sonstige Zugangsmittel sind vom Kunden über einen angemessen sicheren Übermittlungsweg bereitzustellen, gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nach Abschluss der Leistung, soweit erforderlich, zu ändern oder zu sperren.

  4. AWS-Technik haftet für Datenverlust nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5.

§ 25 Support, Fernwartung und Servicezeiten

  1. Support-, Wartungs-, Fernwartungs- und Serviceleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Umfang, Reaktionszeiten, Servicezeiten, Verfügbarkeit, Updates, Patches und sonstige Leistungsparameter richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Vereinbarung.

  2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet AWS-Technik keine bestimmte Systemverfügbarkeit, keine permanente Überwachung, keine Reaktionszeit, keine Fehlerbehebungszeit und keine laufende Aktualisierung von Software, Firmware oder IT-Systemen. Zwingende gesetzliche Pflichten, insbesondere produktbezogene Sicherheits- und Aktualisierungspflichten für Produkte mit digitalen Elementen, bleiben unberührt.

§ 26 Abnahme von Software- und IT-Werkleistungen

  1. Soweit Software- oder IT-Leistungen als Werkleistungen vereinbart sind, hat der Kunde nach Bereitstellung unverzüglich zu prüfen, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist.

  2. AWS-Technik kann den Kunden auffordern, die Abnahme innerhalb einer angemessenen, von AWS-Technik in der Aufforderung benannten Frist zu erklären. Diese Frist bemisst sich nach dem Prüfaufwand der Leistung und beträgt im Regelfall mindestens 10 Werktage; bei umfangreichen oder komplexen Software- und IT-Werkleistungen verlängert sie sich um den für eine sachgerechte Prüfung erforderlichen Zeitraum; für solche Leistungen kann ein gesonderter Abnahmeplan mit Testfällen und Mängelkategorien vereinbart werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine Verweigerung der Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen, sofern AWS-Technik den Kunden mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.

  3. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie sind im Rahmen der Mängelhaftung zu beseitigen.

  4. Nimmt der Kunde ein Software- oder IT-Arbeitsergebnis nach Ablauf der Prüffrist dauerhaft und zu anderen als Test-, Abnahme- oder Erprobungszwecken produktiv in Betrieb, gilt dies als Abnahme, sofern AWS-Technik den Kunden zuvor in Textform hierauf hingewiesen hat und keine wesentlichen Mängel gerügt wurden. Eine nur vorübergehende, test- oder erprobungsbedingte oder technisch unvermeidbare Nutzung gilt nicht als Abnahme.

Teil D — Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 27 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Preise, Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Software, Quellcode, Spezifikationen, Einkaufsquellen, Lieferanteninformationen und sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen.

  3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

  4. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von fünf Jahren fort; Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt zu schützen, solange sie Geschäftsgeheimnisse im gesetzlichen Sinne sind.

  5. Auf Verlangen der offenlegenden Partei sind vertrauliche Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigte Nachweisinteressen oder technisch unvermeidbare Sicherungskopien entgegenstehen.

  6. Datenschutzrechtliche Pflichten, insbesondere die Vertraulichkeit der zur Verarbeitung befugten Personen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO) sowie die Löschung oder Rückgabe personenbezogener Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. g, Art. 17 DSGVO), richten sich vorrangig nach einer etwaigen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (§ 13 Abs. 4) und bleiben von dieser Klausel unberührt.

§ 28 Compliance, Integrität und Unterlagen

  1. Die Parteien halten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere solche zu Korruptionsverboten, Geldwäscheprävention, Arbeitsschutz, Produktsicherheit, Außenwirtschaft, Datenschutz und Geschäftsgeheimnissen.

  2. Der Kunde darf Produkte, Unterlagen, Kennzeichnungen, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen oder technische Informationen von AWS-Technik nicht in irreführender, unvollständiger oder rechtswidriger Weise verwenden.

§ 29 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von AWS-Technik in Düsseldorf, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der gesetzliche Erfüllungsort der Nacherfüllung bleibt unberührt.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. AWS-Technik ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens liegt.

  3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.

§ 30 Schrift- und Textform, Rangfolge

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang von Individualabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

  2. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens individuelle Vereinbarung, zweitens Auftragsbestätigung, drittens Angebot von AWS-Technik, viertens diese AGB, fünftens gesetzliche Regelungen. Abweichende Kundenbedingungen gelten nur nach Maßgabe von § 1 Absatz 3.

§ 31 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  2. An die Stelle einer nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine ergänzende Anpassung einzelner Regelungen bleibt den Parteien im Wege der Individualvereinbarung unbenommen.